Unsere 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen'

§ 1 Allgemeine Rechten und Pflichten

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter die im Vertrag aufgeführten Geräte für die vertraglich vereinbarte Mietdauer zur Verwendung in Miete zu überlassen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen und das Gerät ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und es nach Beendigung der Mietzeit gesäubert zurückzugeben.

§ 2 Beginn der Mietzeit

  1. Die Mietzeit beginnt im Zeitpunkt der Abholung des gemieteten Gerätes beim Vermieter durch den Mieter. 
    Ein Miettag entspricht 8 Stunden.
  2. Bei Anlieferung des Mietgerätes durch den Vermieter beginnt die Mietzeit im Zeitpunkt der Ankunft des Gerätes am Ort des Mieters.

§ 3 Instandhaltung durch Vermieter / Haftung

  1. Der Vermieter hält das Mietgerät in einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand.
  2. Der Vermieter haftet nur für aus Ziffer 1 durch grobes Verschulden resultierende Schäden. Weitergehende Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.

§ 4 Betriebsstunden

  1. Bei normaler Tagesmiete von Geräten an Werktagen besteht eine Beschränkung auf 8 Betriebsstunden je Miettag, es sei denn, es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte stundenweise Vermietung.
  2. Mietverträge, die für die Dauer eines Wochenendes abgeschlossen werden, beinhalten 8 Betriebsstunden des Mietgerätes.
    Darüber hinausgehende Betriebsstunden werden als Überstunden gesondert berechnet.
  3. Überstunden werden mit 1/8 der normalen Tagesmiete je angefangene Überstunde abgerechnet.

§ 5 Mietzahlung

Die Miete ist für die gesamte Mietdauer im Voraus zu zahlen.

§ 6 Nebenkosten

  1. Die Tages- und Stundenmietpreise verstehen sich ohne Kosten für Transport bei Hin- und Rücklieferung sowie für Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.
  2. Außer den in Ziffer 1 genannten Kosten fallen bei der Miete von Großgeräten für den Mieter noch zusätzliche Kosten für Versicherung an.
  3. Wird ein Mietgerät in verschmutztem Zustand zurückgegeben, so fallen außerdem noch Reinigungskosten an, die vom Mieter zu tragen sind.

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter ist verpflichtet:
    • das gemietete Gerät vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen und sachgemäß zu behandeln,
    • für fach- und sachgerechte Wartung und Pflege des Gerätes Sorge zu tragen,
    • die Bedienungshinweise, die jedem Gerät beiliegen, zu beachten.
       
  2. Der Vermieter ist berechtigt, das vermietete Gerät jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

§ 8 Beendigung der Mietzeit

Die Mietzeit endet zu dem Zeitpunkt, in dem das Gerät mit allen zu seinen Inbetriebnahmen erforderlichen Teilen sowie mitvermietetem Zubehör in ordnungs- und vertragsgemäßem Zustand in den Geschäftsträumen des Vermieters zurückgegeben wird, frühestens jedoch mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit.

§ 9 Rückgabe des Gerätes

Die Rückgabe des Mietgerätes ist nur während der Geschäftszeiten des Vermieters möglich.

§ 10 Verletzung der Unterhaltungspflicht

  1. Wird das Gerät in einem Zustand zurückgegeben, der ergibt, dass der Mieter seiner im § 7 vorgesehenen Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit der zu Instandsetzung des Gerätes erforderlichen Arbeitszeit.
  2. Die Kosten für die aus der Verletzung der Unterhaltungspflicht entstandenen Instandsetzungsarbeiten und Ersatzteile trägt der Mieter.

§ 11 Pflichten des Mieters in besonderen Fällen

  1. Der Mieter darf einem Dritten weiter das Gerät weitervermieten noch Rechte irgendwelcher Art an dem Gerät einräumen.
  2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Gerät geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.
  3. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1 und 2, so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.

§ 12 Verlängerung des Mietvertrages

Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen auf Antrag des Mieters verlängert werden. 
Der schriftliche Verlängerungsvertrag muss spätestens 1 Tag vor Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zugegangen sein.

§ 13 Kündigung

  1. Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar.
  2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beenden:
     
    • wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters das Gerät oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet;
    • in Fällen von Verstößen gegen § 7 und § 11.
       
  3. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Gerätes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen nicht nur kurzfristig nicht möglich ist.

§ 14 Verlust der Mietgegenstände

  1. Sollte es dem Mieter unmöglich sein seine Verpflichtung zur Rückgabe des Gerätes einzuhalten, so ist er verpflichtet, gleichwertigen Ersatz zu leisten.
  2. Bei Geldersatz ist der Betrag zu leisten, der dem Wiederbeschaffungswert des Gerätes entspricht.

§ 15 Sonstige Bestimmungen

  1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
  3. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts und die Aufrechnung mit vom Vermieter bestrittenen Gegenforderungen steht dem Mieter nicht zu.

Stand: 01.04.2012